Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ist das Nießbrauchrecht ein verbreitetes und übliches Mittel, wenn es entweder um die Sicherung des Unternehmensübergangs oder der vorweggenommenen Erbfolge geht. Letzteres steht hier im Vordergrund. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieses Recht unvererblich und unveräußerlich.
Im Kern hat das Nießnutzrecht Nutzungen eines fremden Rechts oder einer fremden Sache zum Gegenstand. Sowohl juristische als aber auch natürliche Personen können von diesem Recht Gebrauch machen. Der Begriff der Nutzung definiert § 100 BGB. Danach bestehen solche Nutzungen entweder in der Fruchtziehung oder im Gebrauch einer Sache. Bist Du ein Kapitalanleger geht es für dich in diesem Zusammenhang im Schwerpunkt um Immobilien und deren Vererbung.
Zwischen dem Nutznießberechtigten und dem Eigentümer besteht im Grunde die gleiche Beziehung wie in anderen Rechtsverhältnissen, in denen es um den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz geht. Als Berechtigter zur Nießnutzung hast Du die üblichen privatrechtlichen und öffentlichen Lasten zu tragen. Geht etwas darüber hinaus, so trifft die Verpflichtung zum Ersatz den Eigentümer. Kurz: Bist Du derjenige, der das Nießbrauchrecht inne hat, werden Dir nur solche Unterhaltszahlungen auferlegt, die regelmäßig innerhalb von kürzeren zeitlichen Abständen wiederkehren und fällig werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Nießbrauch oder auch Nießnutzrecht nach dem BGB?
Das Recht zur Nutznießung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in Bezug auf Sachen in § 1030 BGB definiert. Nach dem Gesetz stehen dem Eigentümer demnach drei Rechte zu: die Nutzung, die Fruchtziehung (lat. usus fructus), oder auch Nutznießung genannt, und die Verfügungsgewalt. Die Verfügungsgewalt kann beispielsweise im Recht bestehen, die Sache zu veräußern. Wenn das Recht zur Nutznießung begründet wird, übt der Eigentümer hiermit einen Verzicht auf sein Recht aus, die Sache selbst zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen. Bei der Begründung überträgt er nämlich einem Dritten das Nießnutzrecht und behält nur das Verfügungsrecht bzw. die rechtliche Verfügungsgewalt.
Definition nach § 1030 BGB
Die Definition liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): So beinhaltet § 1030 BGB, dass unter diesem Recht das Nutzungsrecht an einer Sache zu verstehen ist.
– Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.
– Dieses Recht kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch gewährt das Nießnutzrecht dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte. Er darf den Gegenstand umfassen nutzen. Hier besteht ein Unterschied zur Pacht: Als Nießnutzer hast Du neben dem Anspruch auf Nutzungsziehung gegenüber Deinem Vertragspartner selbiges Recht auch gegenüber jedermann. Aus diesem Grund bist Du dann der „wirtschaftliche Eigentümer“.
Ist das Recht zur Nutznießung vererbbar?
Das Recht zur Nutznießung kann nicht vererbt werden. Auch ist das Recht nicht übertragbar. Kurz: Spätestens, wenn der Berechtigte verstirbt, erlischt es (siehe § 1061 BGB). Allerdings kann ein sogenannter Vorbehaltsnießbrauch bestehen. In diesem Fall geht es um das Konstrukt der vorweggenommenen Erbfolge. Hierbei behält sich der Übertragende ein Nutznießrecht nach § 1030 BGB an beispielsweise einer Immobilie vor. Auf diese Weise bleibt er nutzungsberechtigt und behält den Status des wirtschaftlichen Eigentümers inne.
Was bedeutet Nutzung und Fruchtziehung?
Im Recht der Nutznießung ist die Ziehung von Früchten enthalten (§ 99 BGB). Unter dem Begriff „Früchte“ versteht der Gesetzgeber folgendes: Unter Früchte fallen die Erzeugnisse und/oder die sonstige Ausbeute. Früchten können entweder Sachen oder Rechte sein. Im Zusammenhang mit zum Beispiel Pacht oder Miete fallen die Früchte unter Rechtsfrüchte.
Bei der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, behält sich der Übertragende den Nutznießung zu seinen Lebzeiten bzw. die Früchte seines früheren Eigentums, vor. Möchtest Du Dein Vermögen übertragen, kannst Du das im Wege der einer solchen vorweggenommenen Erfolge machen. Auf der anderen Seite solltest Du als Nießnutzungsberechtigter vorher vergewissern, ob der Nießbrauchsgeber
– auch tatsächlich das Eigentum an der Sache oder dem Recht hat
– berechtigt ist, das in Frage kommende Recht zur Nießnutzung zu bestellen oder
– anderweitige Hindernisse bestehen (zum Beispiel Minderjährigkeit).
Im Zusammenhang mit der Ziehung der Früchte aus dem Gegenstand solltest Du zwischen den Begriffen Nießbrauchsrechts und Wohnrecht unterscheiden. Nicht selten werden beide Begriffe umgangssprachlich parallel verwendet. Das Wohnrecht kann ausschließlich nur auf eine Immobilie beschränkt werden. Hier geht es im Schwerpunkt beispielsweise um die Mitbenutzung von Räumen, wohingegen das Nießnutzrecht den „Fruchtgenuss“ bestimmt. Der Nießnutzer dürfte eine Wohnung auch an Dritte vermieten und die Miete daraus erhalten. Der bloße Wohnberechtigte dürfte das nicht.
Wie wird das Recht zur Nutznießung im Grundbuch eingetragen und wie kann es aus dem Grundbuch gelöscht werden?
Bestellst Du ein solches Recht an Liegenschaften oder Immobilien, sind eine Einigung und eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Gemäß § 873 BGB, ist das Nießbrauchrecht notariell zu beurkunden. Zuvor ist es jedoch notwendig, dass zwischen dem Begünstigten und dem Eigentümer ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Veranlassung der Eintragung ins Grundbuch obliegt dem Notar. Du findest die Eintragung dann in Abteilung II des Grundbuchs.
Das Nießbrauchrecht erlischt nicht erst mit dem Tod. Ist es ins Grundbuch eingetragen, ist eine Löschungsbewilligung notwendig, die von einem Notar beglaubigt werden muss. Eine einseitige Erklärung des Nießnutzers zur Aufgabe des Rechts ist ausreichend. Nach Austragung des Nießbrauchsrechts aus dem Grundbuches gehen sämtliche damit verbunden Rechte wieder auf den Eigentümer über.
In welchen Fällen ist ein Nießbrauchrecht sinnvoll?
Die Bestellung eines solchen Rechts kann steuerliche Vorteile bringen. Beispielsweise können die Eltern als Immobilieneigentümer ihren Kinder dieses Recht einräumen. Die Kinder können auf diese Weise daraus die Früchte, die in den Mieteinnahmen bestehen, ziehen. Die Einnahmen werden in der Regel so gering sein, dass ein steuerlicher Vorteil daraus erwachsen kann.
Auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du mit einer Eintragung ins Grundbuch steuerliche Vorteile erzielen. Als Eigentümer bewohnst oder vermietest Du Deine Immobilie weiterhin, während gleichzeitig ein Wechsel des Eigentums in Form einer Schenkung erfolgen kann. Hier kannst Du Schenkungs- oder auch Erbschaftssteuern sparen.
Welche Formen des Nießbrauchrechts gibt es?
Für die gängige Praxis sind folgende Formen relevant:
– Vorbehaltsnießbrauch
– Zuwendungsnießbrauch
– Vermächtnisnießbrauch
– Nachrangiger Nießbrauch
Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch wechselt die Immobilie nicht den Eigentümer. Dieser räumt jedoch ein Nießbrauchrecht ein. Weil dieses Recht nicht unmittelbar durch Erbfolge vom Erblasser begründet werden kann, ist der Zuwendungsnießbrauch eine Form, um beispielsweise den Nachkommen die Möglichkeit zu eröffnen, die Früchte zu nutzen und gleichzeitig Steuern zu sparen.
Vorbehaltsnießbrauch
Gemeinsam mit der Übertragung des Eigentums an beispielsweise einer Immobilie wird diese Art der Nutzung in der Weise vereinbart, dass dem Rechtsinhaber (vormaliger Eigentümer) des Nießnutzrechts an der Immobilie eingeräumt wird. In diesem Fall erzielst Du als alter Eigentümer weiterhin alle Einkünfte. Damit verbundene Aufwendungen kannst Du als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Das heißt: Der neue Eigentümer kann mit der nießbrauchsbelasteten Sache keine damit verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Nachrangige Nutznießung
Dem bisherigen Eigentümer wird ein Nießbrauchrecht eingeräumt. Es wird bereits bei der Übergabe festgelegt, auf wen das Nießbrauchrecht übergeht, wenn der Nießbraucher stirbt. Das Recht endet hier gerade nicht durch den Tod.
Was ist der Unterschied zwischen Nutznießung und Wohnungsrecht?
Wie bereits erwähnt darf eine Person mit Wohnungsrecht die Räume einer Immobilie persönlich bewohnen. Aus der Nutzung darf sie aber nicht die Früchte ziehen. Die Nutznießung hingegen bestimmt den „Fruchtgenuss“.
Welche Pflichten und Kosten sind mit dem Recht zur Nutznießung verbunden?
Rechte und Pflichten bestehen sowohl auf der Eigentümerseite als auch auf der Seite des Nutznießers. Während gemäß § 1041 BGB den Nießnutzer zum Erhalt, zur ordentlichen Bewirtschaftung und zur Versicherung (§ 1045 BGB) verpflichtet sein kann, ist der Eigentümer dazu verpflichtet Modernisierungskosten zu tragen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soll der Eigentümer aber sämtliche Kosten, die mit der Nutznießung verbunden sind, tragen, spricht man von Bruttonießbrauch. Wurde nichts dergleichen vereinbart, greifen die Regelungen des BGB.